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Allgemein anerkannte Regeln der Technik


Der Begriff "allgemein anerkannte Regel der Technik&quot (a.a.R.d.T.) ist im Zivilrecht durch die folgenden drei Bedingungen definiert:

  • Übereinstimmung in der wissenschaftlichen Forschung

  • Bekanntheit und Richtigkeitsüberzeugung in den auf dem neuesten Stand befindlichen Technikerkreisen

  • Langzeitbewährung in der Anwendung

DIN-Normen sind private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter.

Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben. Die DIN-Normen haben an sich keine rechtliche Verbindlichkeit; außer sie wurden in den Technischen Baubestimmungen im jeweiligen Bundesland amtlich veröffentlicht oder ausdrücklich vertraglich vereinbart.

Nach BGH kommt es auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik an. Diese dürfen keineswegs mit den DIN-Normen identisch gesetzt werden.

Für gültige DIN-Normen besteht nur die Vermutung, dass sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Diese Vermutung ist widerlegbar, denn in den Normenausschüssen werden auch Interessenstandpunkte vertreten.

Außerdem entsprechen Normen nicht immer dem aktuellen technischen Kenntnisstand und beinhalten nicht immer Regeln, die sich langfristig bewähren oder bewährt haben.

Die oberste Baubehörde eines Bundeslandes kann technische Baubestimmungen veröffentlichen, um die in den Landesbauordnungen beschriebenen öffentlichen Belange (z. B. öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit) wahren zu helfen. Technische Baubestimmungen sind verbindlich. Sie gelten im Sinne des Bauordnungsrechts als allgemein anerkannte Regeln der Technik.

Normen können durch bauaufsichtliche Einführung zur technischen Baubestimmung erhoben werden (z.B. Lastannahmen, Wärmeschutz).

Legt man die drei Kriterien zur Definition der a.a.R.d.T. nachstehenden Begriffen zu Grunde ergeben sich folgende Erklärungen:

       Stand der Wissenschaft

  • Übereinstimmung in der wissenschaftlichen Forschung

  •  Fehlende technische und/oder praktische Umsetzung.

  • Fehlende Langzeitbewährung in der Anwendung


       Stand der Technik

  • Übereinstimmung in der wissenschaftlichen Forschung

  •  Fehlende technische und/oder praktische Umsetzung.

  • Fehlende Langzeitbewährung in der Anwendung


Eine schriftliche Festlegung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik ist nicht bekannt und wird nicht gefordert. Dies lässt die Interpretation zu, dass die a.a.R.d.T aus Erfahrung und auf langjährigen Erkenntnissen beruhenden; mit dem einzigen Ziel der Mangelfreiheit.


 


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Beratender Ingenieur Wolfgang J. Golz  ¤  Fliederstrasse 24  ¤  28832 Achim b. Bremen     Stand: 09. Dezember 2009