|
Allgemein anerkannte Regeln der Technik
Der Begriff "allgemein anerkannte Regel der Technik" (a.a.R.d.T.) ist im
Zivilrecht durch die folgenden drei Bedingungen definiert:
-
Übereinstimmung in der wissenschaftlichen Forschung
-
Bekanntheit und Richtigkeitsüberzeugung in den auf dem neuesten Stand
befindlichen Technikerkreisen
-
Langzeitbewährung in der Anwendung
DIN-Normen sind private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter.
Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen
zurückbleiben. Die DIN-Normen haben an sich keine rechtliche Verbindlichkeit;
außer sie wurden in den Technischen Baubestimmungen im jeweiligen Bundesland
amtlich veröffentlicht oder ausdrücklich vertraglich vereinbart.
Nach BGH kommt es auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik an.
Diese dürfen keineswegs mit den DIN-Normen identisch gesetzt werden.
Für gültige DIN-Normen besteht nur die Vermutung, dass sie den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Diese Vermutung ist widerlegbar, denn in den Normenausschüssen werden auch
Interessenstandpunkte vertreten.
Außerdem entsprechen Normen nicht immer dem aktuellen technischen
Kenntnisstand und beinhalten nicht immer Regeln, die sich langfristig bewähren
oder bewährt haben.
Die oberste Baubehörde eines Bundeslandes kann technische Baubestimmungen
veröffentlichen, um die in den Landesbauordnungen beschriebenen öffentlichen
Belange (z. B. öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben oder
Gesundheit) wahren zu helfen. Technische Baubestimmungen sind verbindlich. Sie
gelten im Sinne des Bauordnungsrechts als allgemein anerkannte Regeln der
Technik.
Normen können durch bauaufsichtliche Einführung zur technischen Baubestimmung
erhoben werden (z.B. Lastannahmen, Wärmeschutz).
Legt man die drei Kriterien zur Definition der a.a.R.d.T. nachstehenden
Begriffen zu Grunde ergeben sich folgende Erklärungen:
Stand der Wissenschaft
-
Übereinstimmung in der wissenschaftlichen Forschung
-
Fehlende
technische und/oder praktische Umsetzung.
-
Fehlende Langzeitbewährung in der Anwendung
Stand der Technik
-
Übereinstimmung in der wissenschaftlichen Forschung
-
Fehlende
technische und/oder praktische Umsetzung.
-
Fehlende Langzeitbewährung in der Anwendung
Eine schriftliche Festlegung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik
ist nicht bekannt und wird nicht gefordert. Dies lässt die Interpretation zu,
dass die a.a.R.d.T aus Erfahrung und auf langjährigen Erkenntnissen beruhenden;
mit dem einzigen Ziel der Mangelfreiheit.
Kontakt nach oben
|