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Brandsperre bei vorgehängter hinterlüfteter Fassade (vhF):
In der Zwischenzeit (2009) ist die Technische Baubestimmung in
den meisten Bundesländern eingeführt.
In der Veröffentlich erfolgt dies zum Pkt 2.6 DIN 18516 als Anlage 11 (siehe
auch
http://isgolz.de/news/aaRdT.html )
Die Entwurfsfassung der DIN 18516 - Stand 07.09 enthält auch die Forderung nach
dem Einbau von Brandsperren.
Hier die Anlage 2.6/11 exemplarisch aus Niedersachsen:
Zu DIN 18516-1
Bei Anwendung der
technischen Regel sind folgende besondere brandschutztechnische Vorkehrungen bei
hinterlüfteten Außenwandbekleidungen, die geschossübergreifende Hohlräume haben,
oder über Brandwände hinweggeführt werden, zu beachten:
1. Anwendungsbereich
Bei hinterlüfteten Außenwandbekleidungen, die
– geschossübergreifende Hohl- oder Lufträume
haben
oder
– über Brandwände hinweggeführt werden,
sind nach § 20 NBauO besondere Vorkehrungen gegen die
Brandausbreitung zu treffen.
Nachfolgend werden mögliche
Vorkehrungen beschrieben.
2. Begriffe
2.1 Hinterlüftete
Außenwandbekleidungen bestehen aus
– Bekleidungen mit offenen oder
geschlossenen Fugen, sich überdeckenden
Elementen bzw. Stößen;
– Unterkonstruktionen (z. B. Trag- und ggf. Wandprofilen aus Metall, Holzlatten
[Trag-
latten], Konterlatten [Grundlatten]);
– Halterungen (Verankerungs-, Verbindungs-, Befestigungselementen);
– Zubehörteilen (z. B. Anschlussprofile, Dichtungsbänder, thermische
Trennelemente);
– Hinterlüftungsspalt;
– ggf. Wärmedämmung mit Dämmstoffhaltern.
2.2 Hinterlüftungsspalt
ist der Luftraum zwischen der Bekleidung und der Wärmedämmung oder zwischen der
Bekleidung und der Wand, soweit keine außenliegende Wärmedämmung vorgesehen
ist.
2.3 Brandsperren dienen
der Begrenzung der Brandausbreitung im Hinterlüftungsspalt über eine ausreichend
lange Zeit durch Unterbrechung oder partielle Reduzierung des freien
Querschnitts des Hinterlüftungsspalts.
3. Dämmstoffe,
Unterkonstruktionen, Hinterlüftungsspalt
3.1 Abweichend von § 12
Abs. 2 Satz 1 DVNBauO muss die Wärmedämmung nichtbrennbar sein. Die Dämmstoffe
sind entweder mechanisch oder mit einem Klebemörtel, der schwerentflammbar ist
oder einen Anteil von nicht mehr als 7,5 v. H. an organischen Bestandteilen
aufweist, auf dem Untergrund zu befestigen. Stabförmige Unterkonstruktionen aus
Holz sind zulässig (§ 12 Abs. 2 Satz 2 DVNBauO).
3.2 Die Tiefe des
Hinterlüftungsspaltes darf nicht größer sein als:
– 50 mm bei Verwendung einer Unterkonstruktion aus Holz und
– 150 mm bei Verwendung einer
Unterkonstruktion aus Metall.
4. Horizontale Brandsperren
4.1 In jedem zweiten
Geschoss sind horizontale Brandsperren im Hinterlüftungsspalt anzuordnen. Die
Brandsperren sind zwischen der Wand und der Bekleidung einzubauen. Bei einer
außenliegenden Wärmedämmung genügt der Einbau zwischen dem Dämmstoff und der
Bekleidung, wenn der Dämmstoff im Brandfall formstabil ist und einen
Schmelzpunkt von > 1 000° C aufweist.
4.2 Unterkonstruktionen
aus brennbaren Baustoffen müssen im Bereich der horizontalen Brandsperren
vollständig unterbrochen werden.
4.3 Die Größe der
Öffnungen in den horizontalen Brandsperren ist insgesamt auf 100 cm²/lfm Wand zu
begrenzen. Die Öffnungen können als gleichmäßig verteilte Einzelöffnungen oder
als durchgehender Spalt angeordnet werden.
4.4 Die horizontalen
Brandsperren müssen über mindestens 30 Minuten hinreichend formstabil sein (z.
B. aus Stahlblech mit einer Dicke von d ≥ 1 mm). Sie sind in der Außenwand in
Abständen von ≤ 0,6 m zu verankern. Die Stahlbleche sind an den Stößen
mindestens 30 mm zu überlappen.
4.5 Laibungen von
Außenwandöffnungen (Türen, Fenster) dürfen integraler Bestandteil von
Brandsperren sein, soweit der Hinterlüftungsspalt durch Bekleidung der Laibungen
und Stürze der Außenwandöffnungen verschlossen ist; die Bekleidung muss den
Anforderungen nach Nummer 4.4 entsprechen, Unterkonstruktionen und eine ggf.
vorhandene Wärmedämmung müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
4.6 Horizontale
Brandsperren sind nicht erforderlich
a) bei öffnungslosen
Außenwänden,
b) wenn durch die Art der
Fensteranordnung eine Brandausbreitung im Hinterlüftungsspalt
ausgeschlossen ist (z. B. durchgehende Fensterbänder,
geschossübergreifende Fensterelemente) und
c) bei Außenwänden mit
hinterlüfteten Bekleidungen, die einschließlich ihrer Unterkonstruktionen,
Wärmedämmung und Halterungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wenn der
Hinterlüftungsspalt im Bereich der Laibung von Öffnungen umlaufend im Brandfall
über mindestens 30 Minuten formstabil (z. B. durch Stahlblech mit einer Dicke
von d ≥ 1 mm) verschlossen ist.
5. Vertikale Brandsperren
im Bereich von Brandwänden
Der Hinterlüftungsspalt darf
über die Brandwand nicht hinweggeführt werden. Der Hinterlüftungsspalt ist
mindestens in Brandwanddicke mit einem im Brandfall formstabilen Dämmstoff mit
einem Schmelzpunkt von > 1 000° C auszufüllen.§ 8 Abs. 7 Satz 1 DVNBauO bleibt
unberührt.
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