¤  Sachverständiger Flachdach, Fassade und Abdichtung - Schäden an Gebäuden ¤ 

Regelungen für Abdichtungsprodukte und -verfahren als Bauwerks- und Dachabdichtung
 

Die öffentlich rechtlichen Anforderungen an Bauwerke stellen lediglich ein Mindestschutzniveau dar.

Darüber hinausgehende Anforderungen, die z.B. dem Verbraucherschutz oder höheren Qualitätsanforderungen dienen, können privatrechtlichen vereinbart werden.

 

Der Feuchteschutz hat aus bauaufsichtlicher Sicht eine nachgeordnete Bedeutung, da Mängel rechtzeitig erkannt und behoben werden können und Leben und Gesundheit nicht oder nicht unmittelbar betroffen sind.

 

Allerdings wird im § 14 „Schutz gegen schädliche Einflüsse” gefordert, „dass durch Wasser, Feuchtigkeit ...Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen” dürfen.

 

Dies ist durch bauaufsichtliche Regelungen sicherzustellen.

 

Zur Einhaltung der bauaufsichtlichen Ziele soll lediglich sichergestellt werden, dass die Abdichtungsprodukte für den jeweiligen Verwendungszweck gebrauchstauglich sind.

 

Die diesbezüglichen bauaufsichtlichen Regeln beziehen sich daher nur auf die zu verwendenden Abdichtungsprodukte.

Sie erstrecken sich nicht auf die Konstruktion von Abdichtungen in den verschiedenen Anwendungs- und Beanspruchungsbereichen.
 

Die einschlägigen Konstruktionsnormen für Abdichtungen, die DIN 18195 — Bauwerksabdichtungen und die DIN 18531 — Dachabdichtungen, sind daher bauaufsichtlich (außer in Hessen, DIN 18195-4,-5,-6) nicht eingeführt.

Es wird dabei davon ausgegangen, dass die privatrechtlichen Regelungen auf der Grundlage der VOB [A, B, C], ausreichen, um den Feuchteschutz auch in dem bauaufsichtlich als erforderlich angesehenen Maße zu gewährleisten, ohne dass es einer bauaufsichtlichen Prüfung Genehmigung oder Überwachung bedarf.

 

Die Verwendung von Bauprodukten ist in Deutschland (INFO) durch die Landesbau-ordnungen geregelt. Diese sehen ein abgestuftes Zuordnungssystem vor, mit Hilfe dessen Bauprodukte je nach ihrer Bedeutung im Hinblick auf die bauaufsichtlichen Schutzziele zu beurteilen und anzuwenden sind. Hierzu dienen die Bauregellisten A und B, die Liste C und die Liste der Technischen Baubestimmungen (siehe auch INFO 2/2009).

Beratender Ingenieur Wolfgang J. Golz  ¤  04202 513777  ¤ WolfgangJ.Golz@isgolz.de¤  Fliederstrasse 24  ¤  28832 Achim b. Bremen    

Stand: 26. Februar 2010